I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei aneinander gebauten Häusern, eines östlich davon gelegenen freistehenden Garagenbaus und einer die Wohnhäuser umgrenzenden Gartenfläche bestehenden Wohnanlage.
Der Antragstellerin gehört das zunächst errichtete und von den Beteiligten als Altbau bezeichnete Haus, dem Antragsgegner der an dessen Südseite errichtete Anbau. Zwischen der östlichen Außenwand des Anbaus und der westlichen Garagenwand befindet sich ein Grundstücksstreifen. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, wem die Sondernutzung an diesem Streifen zusteht.
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