BayObLG - Beschluß vom 28.03.1996
2Z BR 148/95
Normen:
BGB § 133 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 362
Vorinstanzen:
LG Regensburg,
AG Regensburg,

Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung, in der Sondernutzungsrechte eingeräumt sind

BayObLG, Beschluß vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 148/95

DRsp Nr. 1996/20556

Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung, in der Sondernutzungsrechte eingeräumt sind

»Zu den Grundsätzen der Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung, in der Sondernutzungsrechte an Gartenflächen eingeräumt sind.«

Normenkette:

BGB § 133 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei aneinander gebauten Häusern, eines östlich davon gelegenen freistehenden Garagenbaus und einer die Wohnhäuser umgrenzenden Gartenfläche bestehenden Wohnanlage.

Der Antragstellerin gehört das zunächst errichtete und von den Beteiligten als Altbau bezeichnete Haus, dem Antragsgegner der an dessen Südseite errichtete Anbau. Zwischen der östlichen Außenwand des Anbaus und der westlichen Garagenwand befindet sich ein Grundstücksstreifen. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, wem die Sondernutzung an diesem Streifen zusteht.