BayObLG - Beschluss vom 15.05.2003
2Z BR 41/03
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 335
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 7314/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 66/02

Auslegung einer Zweckbestimmung eines Teileigentums als Cafe mit Schnellimbiss

BayObLG, Beschluss vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 41/03

DRsp Nr. 2003/9001

Auslegung einer Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Cafe mit Schnellimbiss"

»Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Cafe mit Schnellimbiss" ist es jedenfalls nicht vereinbar, in den Räumen über 21.00 Uhr hinaus die Versammlungsstätte eines ausländischen Kulturvereins mit Getränkeausschank und Speisenzubereitung zu betreiben.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört ein 37/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an im Erdgeschoss gelegenen Räumen, die im Aufteilungsplan mit Nr. C1 bezeichnet sind. Diese sind in der Teilungserklärung vom 21.4.1993 als "Café mit Schnellimbiss" beschrieben. Seit dem Jahr 2000 hat der Antragsgegner sein aus zwei Gasträumen, WC, Küche und Abstellraum bestehendes Teileigentum an einen ausländischen Kulturverein vermietet. Dieser benutzt die Räume als Versammlungsstätte für männliche Mitglieder, die täglich spätestens um Mitternacht geschlossen wird. Es werden auch Speisen angeboten und Getränke ausgeschenkt. Die Antragsteller beklagen Störungen der Nachtruhe insbesondere durch Kartenspiel und Streitgespräche im Freien.