I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört ein 37/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an im Erdgeschoss gelegenen Räumen, die im Aufteilungsplan mit Nr. C1 bezeichnet sind. Diese sind in der Teilungserklärung vom 21.4.1993 als "Café mit Schnellimbiss" beschrieben. Seit dem Jahr 2000 hat der Antragsgegner sein aus zwei Gasträumen, WC, Küche und Abstellraum bestehendes Teileigentum an einen ausländischen Kulturverein vermietet. Dieser benutzt die Räume als Versammlungsstätte für männliche Mitglieder, die täglich spätestens um Mitternacht geschlossen wird. Es werden auch Speisen angeboten und Getränke ausgeschenkt. Die Antragsteller beklagen Störungen der Nachtruhe insbesondere durch Kartenspiel und Streitgespräche im Freien.
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