BayObLG - Beschluß vom 28.10.1997
2Z BR 101/97
Normen:
WEG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 121
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 262/97 ,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - 5 UR II 26/96 ,

Auslegung von Eigentümerbeschlüssen zu abgeschlossenen Einzelfällen

BayObLG, Beschluß vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 101/97

DRsp Nr. 1998/1193

Auslegung von Eigentümerbeschlüssen zu abgeschlossenen Einzelfällen

» Zur Auslegung von Eigentümerbeschlüssen, die sich auf abgeschlossene Einzelfälle beziehen.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Das Gebäude wird als Hotel geführt; der Antragsteller vermietet seine Appartements selbst, die übrigen Wohnungseigentümer schließen die Verträge durch die Verwalterin in ihrer Eigen schaft als Hotelbetriebsgesellschaft ab.

In dem Prtokoll über die Eigentümerversammlung vom 15.12.1995 heißt es:

TOP 3: Jahresabrechnung mit Wirtschaftsplan 1992 bis einschließlich 1994 und Einzelabrechnung für Herrn B. (= Antragsteller) sowie der Antrag v. dem Eigentümer D., den Eigentümer B. von seinem noch offenen Wohngeld freizustellen.

Der Verwalter erläutert, daß augenblicklich ein Rechtsstreit geführt wird gegen den Miteigentümer B.... wegen dessen anteilig zu leistender Nebenkostenbeiträge für das Kalenderjahr 1992.