I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört die über der Wohnung der Antragsteller gelegene Dachterrassenwohnung. Die Antragsgegner entfernten einen Teil der auf der Terrasse vorhandenen Waschbetonplatten und das darunterliegende Kiesbett, füllten die Fläche mit Erde auf und bepflanzten sie.
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