BayObLG - Beschluß vom 09.05.1996
2Z BR 27/96
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)266a
NJW-RR 1996, 1165
NJWE-MietR 1996, 250
WuM 1996, 495
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 5273/94
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 23/94

Bauliche Änderung durch Bepflanzung einer zuvor bekiesten Dachterrasse

BayObLG, Beschluß vom 09.05.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 27/96

DRsp Nr. 1996/28623

Bauliche Änderung durch Bepflanzung einer zuvor bekiesten Dachterrasse

»Beseitigt der Sondernutzungsberechtigte oder der Sondereigentümer einer Dachterrasse die vorhandene Kiesschicht bis auf die auf der Betondecke aufliegende Abdichtungsfolie und bringt Erde und eine Bepflanzung auf, so handelt es sich dabei um eine bauliche Veränderung, die über eine ordnungsmäßige Instandsetzung und Instandhaltung hinausgeht. Allein die erschwerte Möglichkeit der Feststellung und Zuordnung auch bei technisch einwandfreier Planung und Durchführung nicht von vornherein auszuschließender Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum oder am Sondereigentum eines anderen Wohungseigentümers als Folge dieser weitreichender Eingriffe stellt eine von anderen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört die über der Wohnung der Antragsteller gelegene Dachterrassenwohnung. Die Antragsgegner entfernten einen Teil der auf der Terrasse vorhandenen Waschbetonplatten und das darunterliegende Kiesbett, füllten die Fläche mit Erde auf und bepflanzten sie.