BayObLG - Beschluß vom 04.01.1991
BReg 2 Z 102/90
Normen:
BGB § 1004 Abs.1; FGG § 27 Satz 2; MRK Art.6 Abs.1; WEG § 15 Abs.3, § 22 Abs.1, § 44 Abs.1; ZPO § 551 Nr.6;
Fundstellen:
WE 1992, 54

BayObLG - Beschluß vom 04.01.1991 (BReg 2 Z 102/90) - DRsp Nr. 1993/3718

BayObLG, Beschluß vom 04.01.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 102/90

DRsp Nr. 1993/3718

»1. Wird vom Landgericht im Wohnungseigentumsverfahren die mündliche Verhandlung entgegen Art.6 Abs.1 MRK nichtöffentlich durchgeführt, so zwingt das nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, wenn der Verfahrensfehler durch das nachfolgende schriftliche Verfahren überholt wird. 2. Ein bestandskräftig gewordener Mehrheitsbeschluß, der bauliche Veränderungen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Zustimmung aller beeinträchtigten Wohnungseigentümer zuläßt, ist wirksam und für alle Wohnungseigentümer bindend. Denn § 22 Abs.1 WEG ist nicht zwingendes Recht. 3. Ein Wohnungseigentümer kann die Beseitigung einer baulichen Veränderung immer dann verlangen, wenn sie gegen öffentlich-rechtliche (bauordnungsrechtliche) Vorschriften verstößt.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs.1; FGG § 27 Satz 2; MRK Art.6 Abs.1; WEG § 15 Abs.3, § 22 Abs.1, § Abs.1;