BayObLG - Beschluß vom 06.06.1991 (BReg 2 Z 67191) - DRsp Nr. 1998/13494
BayObLG, Beschluß vom 06.06.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 67191
DRsp Nr. 1998/13494
»Ergeht im Wohnungseigentumsverfahren nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung im Beschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung, ist diese mit der sofortigen weiteren Beschwerde anfechtbar, wenn der Betrag der Kosten die Beschwerdesumme von 200 DM übersteigt, vorausgesetzt, daß auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig wäre, insbesondere die Beschwerdesumme für die Hauptsache 1200 DM übersteigen würde.«