BayObLG - Beschluß vom 12.09.1996
2Z BR 52/96
Normen:
WEG § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DRsp I(152)280d
FGPrax 1996, 221
NJW-RR 1997, 269
NJWE-MietR 1997, 86
WuM 1996, 789
ZMR 1997, 41
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16961/95
AG München UR II 898/94 ,

BayObLG - Beschluß vom 12.09.1996 (2Z BR 52/96) - DRsp Nr. 1997/327

BayObLG, Beschluß vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 52/96

DRsp Nr. 1997/327

»Ist durch Vereinbarung die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG wirksam abbedungen, dann dürfen im Rahmen des öffentlich-rechtlich Zulässigen bauliche Veränderungen durchgeführt werden. Die übrigen Wohnungseigentümer können die Einhaltung drittschützender Normen verlangen. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die materielle Baurechtswidrigkeit eines genehmigten Bauvorhabens geltend gemacht werden (Abweichung gegenüber BayObLG WuM 1989, 451 ff.).«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Wohnhäusern mit jeweils zwei Doppelhaushälften besteht. Den Antragstellern und den Antragsgegnern gehört je eine Doppelhaushälfte, die einander gegenüberliegen. Mit dem Wohnungseigentum der Antragsteller und dem der Antragsgegner ist jeweils ein Sondernutzungsrecht an einer Grundstücksfläche verbunden. Die Grundstücksflächen grenzen aneinander.