I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Wohnhäusern mit jeweils zwei Doppelhaushälften besteht. Den Antragstellern und den Antragsgegnern gehört je eine Doppelhaushälfte, die einander gegenüberliegen. Mit dem Wohnungseigentum der Antragsteller und dem der Antragsgegner ist jeweils ein Sondernutzungsrecht an einer Grundstücksfläche verbunden. Die Grundstücksflächen grenzen aneinander.
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