I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsgegnerin gehört der in der Teilungserklärung mit Nr. II/303 bezeichnete Speicher. In der Teilungserklärung heißt es:
Das Sondereigentum... II/303... kann, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, jederzeit in Wohnungseigentum umgestaltet und benutzt werden.
Die Antragsgegnerin baute ihren Speicher zur Wohnung aus. Aufgrund einer Auflage des Landratsamts, einen zweiten Fluchtweg zu schaffen, ersetzte sie die beiden vorhandenen Dachflächenfenster ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer durch größere Dachflächenfenster.
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