BayObLG - Beschluß vom 21.10.1996
2Z BR 92/96
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 32
WuM 1997, 8
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18133/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 382/95

BayObLG - Beschluß vom 21.10.1996 (2Z BR 92/96) - DRsp Nr. 1997/142

BayObLG, Beschluß vom 21.10.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 92/96

DRsp Nr. 1997/142

» Darf ein Speicher, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, als Wohnung ausgebaut und benutzt werden, kann die Beseitigung eines im Rahmen des Umbaus eingebauten Dachflächenfensters nicht unter dem Gesichtspunkt verlangt werden, daß der Umbau eine intensivere Nutzung des Speichers ermögliche.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Der Antragsgegnerin gehört der in der Teilungserklärung mit Nr. II/303 bezeichnete Speicher. In der Teilungserklärung heißt es:

Das Sondereigentum... II/303... kann, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, jederzeit in Wohnungseigentum umgestaltet und benutzt werden.

Die Antragsgegnerin baute ihren Speicher zur Wohnung aus. Aufgrund einer Auflage des Landratsamts, einen zweiten Fluchtweg zu schaffen, ersetzte sie die beiden vorhandenen Dachflächenfenster ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer durch größere Dachflächenfenster.