BayObLG - Beschluß vom 29.08.1996
2Z BR 53/96
Normen:
BGB § 133, § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 13
WuM 1997, 8
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 5651/94
AG Augsburg 3 UR II 146/94 ,

BayObLG - Beschluß vom 29.08.1996 (2Z BR 53/96) - DRsp Nr. 1997/323

BayObLG, Beschluß vom 29.08.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 53/96

DRsp Nr. 1997/323

»1. Ein Eigentümerbeschluß, mit dem der Ausbau von Speicherräumen "allgemein" und ohne aus der Versammlungsniederschrift zu entnehmenden Beschränkungen genehmigt wird, deckt grundsätzlich auch den Ausbau zu einer tatsächlich selbständigen Wohnung mit Küche und Bad, sowie die Vermietung der ausgebauten Räume. 2. Zu den Grundsätzen der Auslegung von Eigentümerbeschlüssen und ihrer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.«

Normenkette:

BGB § 133, § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Antragsteller und Antragsgegner sowie die weiteren Beteiligten sind die Wohnungserbbauberechtigten einer aus vier Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Zu jeder Wohnung gehört nach der Teilungserklärung ein abgeschlossener "Speicher". Die Antragsteller bauten ihren Speicheranteil ohne Zustimmung der übrigen Berechtigten zu einem Wohnraum mit Dusche aus.

Am 15.11.1993 faßten die Wohnungserbbauberechtigten zu Tagesordnungspunkt 11 (Genehmigung des Dachausbaus durch die Antragsgegner) nach der Versammlungsniederschrift einstimmig folgenden Beschluß:

Die Antragsgegner möchten ihren Dachanteil ausbauen. Die Verwaltung stellte den Antrag, dies allgemein zu genehmigen. Auf die baurechtlichen Gegebenheiten wurde hingewiesen.

Der Feststellung der Beschlußfassung folgt noch der Hinweis: