I. Antragsteller und Antragsgegner sowie die weiteren Beteiligten sind die Wohnungserbbauberechtigten einer aus vier Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Zu jeder Wohnung gehört nach der Teilungserklärung ein abgeschlossener "Speicher". Die Antragsteller bauten ihren Speicheranteil ohne Zustimmung der übrigen Berechtigten zu einem Wohnraum mit Dusche aus.
Am 15.11.1993 faßten die Wohnungserbbauberechtigten zu Tagesordnungspunkt 11 (Genehmigung des Dachausbaus durch die Antragsgegner) nach der Versammlungsniederschrift einstimmig folgenden Beschluß:
Die Antragsgegner möchten ihren Dachanteil ausbauen. Die Verwaltung stellte den Antrag, dies allgemein zu genehmigen. Auf die baurechtlichen Gegebenheiten wurde hingewiesen.
Der Feststellung der Beschlußfassung folgt noch der Hinweis:
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|