Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Entfernen eines Baumes
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 166/02
DRsp Nr. 2002/15402
Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Entfernen eines Baumes
Die rechtswidrige Beseitigung von Bäumen auf einem gemeinschaftlichen Grundstück kann wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes begründen. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus der Verletzung des zwischen den Eigentümern bestehenden Schuldverhältnisses ( §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3WEG ) sowie aus §§ 823, 1004, 249BGB.