BayObLG - Beschluss vom 03.04.2003
2Z BR 38/03
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 123
OLGReport-BayObLG 2003, 209
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 625/02
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen II 08/02

Begriff der Veränderung bei Wohnungseigentum - Anbringen eines Katzennetzes an einem Balkon

BayObLG, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 38/03

DRsp Nr. 2003/7858

Begriff der Veränderung bei Wohnungseigentum - Anbringen eines Katzennetzes an einem Balkon

»Es bleibt offen, ob das Anbringen eines Katzennetzes an einem Balkon ohne Eingriff in das Mauerwerk als bauliche Veränderung anzusehen ist. Jedenfalls entspricht ein Eigentümerbeschluss, aufgrund dessen das Katzennetz zu entfernen ist, schon dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch haben, weil die Fassade des Gebäudes durch das Katzennetz verunstaltet wird.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragstellerin gehört eine Wohnung im Hochparterre. Von ihrem Balkon spannte sie ein Netz zum darüber liegenden Balkon, um das Entweichen ihrer Katze zu verhindern.

Mit Schreiben vom 22.3.2002 lud die weitere Beteiligte zur Eigentümerversammlung vom 5.4.2002 ein; als Tagesordnungspunkt kündigte sie unter anderem an:

Bauliche Veränderung:

Beschlussfassung über die Beibehaltung oder Entfernung des Katzennetzes.

Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 26.3.2002 an die weitere Beteiligte, über folgende Anträge in der Eigentümerversammlung vom 5.4.2002 abstimmen zu lassen:

1. Die Eigentümergemeinschaft möge das Katzennetz an meinem Wohnzimmerbalkon genehmigen.