Die Firma L. E. & Sohn oHG war Eigentümerin eines Grundstücks. Mit notarieller Urkunde vom 16.10.1980 begründete sie nach § 8 WEG Wohnungs- und Teileigentum. Die Firma L. E. & Sohn oHG wird nach dem Tod des Mitgesellschafters seit dem Jahr 1985 unter geänderter Firma von dem Beteiligten als Alleininhaber fortgeführt.
Der Beteiligte ist Eigentümer der Wohnung Nr. 9. Die übrigen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten wurden verkauft; die Käufer sind in den Wohnungsgrundbüchern eingetragen.
In der Teilungserklärung heißt es:
Westlich des Nebengebäudes Nr. 25 befinden sich noch 3 Pkw-Stellplätze. Hinsichtlich dieser 3 Stellplätze wird noch eine Sondernutzungsregelung getroffen.
Die Stellplätze sind im Aufteilungsplan eingezeichnet. Mit notarieller Urkunde vom 17.5.1995 wies der Beteiligte die drei genannten Pkw-Stellplätze der Wohnung Nr. 9 zu.
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