BayObLG - Beschluß vom 31.07.1996
2Z BR 66/96
Normen:
BGB § 133 ; GBO § 19 ; WEG § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 32
NJWE-MietR 1997, 17
WuM 1997, 401
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 4559/95
AG Starnberg,

Begründung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Alleineigentümer

BayObLG, Beschluß vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 66/96

DRsp Nr. 1996/30436

Begründung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Alleineigentümer

»Die Bestimmung in einer Teilungserklärung, daß hinsichtlich genau bezeichneter Pkw-Stellplätze "noch eine Sondernutzungsregelung getroffen wird", ermächtigt den teilenden Alleineigentümer nicht, Sondernutzungsrechte noch nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den ersten Erwerber eines Wohnungseigentums allein zu begründen.«

Normenkette:

BGB § 133 ; GBO § 19 ; WEG § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Firma L. E. & Sohn oHG war Eigentümerin eines Grundstücks. Mit notarieller Urkunde vom 16.10.1980 begründete sie nach § 8 WEG Wohnungs- und Teileigentum. Die Firma L. E. & Sohn oHG wird nach dem Tod des Mitgesellschafters seit dem Jahr 1985 unter geänderter Firma von dem Beteiligten als Alleininhaber fortgeführt.

Der Beteiligte ist Eigentümer der Wohnung Nr. 9. Die übrigen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten wurden verkauft; die Käufer sind in den Wohnungsgrundbüchern eingetragen.

In der Teilungserklärung heißt es:

Westlich des Nebengebäudes Nr. 25 befinden sich noch 3 Pkw-Stellplätze. Hinsichtlich dieser 3 Stellplätze wird noch eine Sondernutzungsregelung getroffen.

Die Stellplätze sind im Aufteilungsplan eingezeichnet. Mit notarieller Urkunde vom 17.5.1995 wies der Beteiligte die drei genannten Pkw-Stellplätze der Wohnung Nr. 9 zu.