Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Wohnungen besteht. Die Wohnung im Erdgeschoss gehört den Antragsgegnern, die Wohnung im ersten Obergeschoss dem Antragsteller. Vor der Erdgeschosswohnung befindet sich eine Terrasse.
Die Beteiligten streiten, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse ist, darüber, ob die Antragsgegner zur Duldung der Nutzung der Terrassenfläche durch den Antragsteller oder dessen Mieter verpflichtet sind.
Das Amtsgericht hat den diesbezüglichen Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 15.8.2002 zurückgewiesen und den Geschäftswert insoweit auf 250 EUR festgesetzt.
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