BayObLG - Beschluss vom 17.06.2003
2Z BR 44/03
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 881
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 01.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 7476/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 81/02

Begründungserfordernis bei Verwerfung einer Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts

BayObLG, Beschluss vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 44/03

DRsp Nr. 2003/10883

Begründungserfordernis bei Verwerfung einer Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts

»Verwirft das Landgericht eine Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts, muss es die von ihm angenommene Höhe des Beschwerdewerts nachvollziehbar begründen. Stellt das Landgericht die für die Festsetzung des Beschwerdewerts maßgeblichen Tatsachen nicht rechtsfehlerfrei fest, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Wohnungen besteht. Die Wohnung im Erdgeschoss gehört den Antragsgegnern, die Wohnung im ersten Obergeschoss dem Antragsteller. Vor der Erdgeschosswohnung befindet sich eine Terrasse.

Die Beteiligten streiten, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse ist, darüber, ob die Antragsgegner zur Duldung der Nutzung der Terrassenfläche durch den Antragsteller oder dessen Mieter verpflichtet sind.

Das Amtsgericht hat den diesbezüglichen Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 15.8.2002 zurückgewiesen und den Geschäftswert insoweit auf 250 EUR festgesetzt.