BayObLG - Beschluß vom 19.10.1995
2Z BR 101/95
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)246d
MDR 1996, 143
WuM 1996, 490
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 303/95
AG Kelheim 1 UR II 9/94 ,

Bemessung des Beschwerdewerts

BayObLG, Beschluß vom 19.10.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 101/95

DRsp Nr. 1996/28553

Bemessung des Beschwerdewerts

»1. Der Beschwerdewert bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. 2. Ein Eigentümerbeschluß, durch den ein Wohnungseigentümer deshalb zu einer zusätzlichen Vergütung an den Verwalter von monatlich 11,50 DM verpflichtet wird, weil er das Wohngeld nicht mittels Lastschriftverfahrens bezahlt, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 122 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.

Am 5.11.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1b, daß Wohnungseigentümer, die sich am Lastschriftverfahren nicht beteiligen, für die dadurch entstehende Mehrarbeit der Verwaltung 10 DM je monatlicher "manueller" Hausgeldzahlung zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen haben und daß dieses Buchungsentgelt dem Verwalter zustehen soll.