BayObLG - Beschluß vom 20.02.1997
2Z BR 136/96
Normen:
WEG § 10 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 340
Vorinstanzen:
LG Kempten,
AG Kempten,

Beschränkte Nachprüfbarkeit tatrichterlicher Feststellungen zum Zustandekommen einer nicht im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung

BayObLG, Beschluß vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 136/96

DRsp Nr. 1997/3418

Beschränkte Nachprüfbarkeit tatrichterlicher Feststellungen zum Zustandekommen einer nicht im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung

»Die Feststellung, ob eine nicht im Grundbuch eingetragene Vereinbarung zustande gekommen ist und welchen Inhalt sie hat, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die hierzu getroffenen Feststellungen nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler nachprüfen.«

Normenkette:

WEG § 10 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Den Antragstellern gehört die im Erdgeschoß gelegene Gaststätte (Teileigentum Nr. 1). Vor dieser befindet sich eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende, nicht überbaute Grundstücksfläche, die bereits die Rechtsvorgängerin der Antragsteller dem Betreiber der Gaststätte zur Nutzung als Biergarten verpachtet hat.

In der Eigentümerversammlung vom 12.6.1985, an der sämtliche Wohnungseigentümer teilgenommen hatten, wurde in der Sitzungsniederschrift festgehalten:

Es besteht Einigkeit, dafür zu sorgen, daß die Nutzung der Vorfläche vor dem Gebäude durch die Betreiber des Steakhauses nicht weiter ausgeweitet wird. Die derzeitige Nutzung wird in einem Plan festgeschrieben.

In der Sitzungsniederschrift der Eigentümerversammlung vom 5.11.1985 heißt es: