I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Den Antragstellern gehört die im Erdgeschoß gelegene Gaststätte (Teileigentum Nr. 1). Vor dieser befindet sich eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende, nicht überbaute Grundstücksfläche, die bereits die Rechtsvorgängerin der Antragsteller dem Betreiber der Gaststätte zur Nutzung als Biergarten verpachtet hat.
In der Eigentümerversammlung vom 12.6.1985, an der sämtliche Wohnungseigentümer teilgenommen hatten, wurde in der Sitzungsniederschrift festgehalten:
Es besteht Einigkeit, dafür zu sorgen, daß die Nutzung der Vorfläche vor dem Gebäude durch die Betreiber des Steakhauses nicht weiter ausgeweitet wird. Die derzeitige Nutzung wird in einem Plan festgeschrieben.
In der Sitzungsniederschrift der Eigentümerversammlung vom 5.11.1985 heißt es:
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