BayObLG - Beschluss vom 20.03.2003
2Z BR 12/03
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 23 Abs. 4 § 28 Abs. 3 § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 267
ZMR 2003, 692
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17596/02
AG München - 483 UR II 1128/01 WEG,

Beschränkungsmöglichkeit für den Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 12/03

DRsp Nr. 2003/7874

Beschränkungsmöglichkeit für den Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung

»1. Der Antrag, den Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung für ungültig zu erklären, kann auf einzelne selbständige Posten der Abrechnung beschränkt werden. Eine Beschränkung ergibt sich jedoch im Allgemeinen nicht schon daraus, dass der Antragsteller nur zu einzelnen Posten der Abrechnung konkrete Rügen vorbringt. Macht er deutlich, das er die Jahresabrechnung auch im Übrigen gerichtlich überprüft wissen will, wenn er auch mangels Belegkenntnis weitere Mängel nicht vortragen kann, so ist die gesamte Abrechnung Verfahrensgegenstand. Der Wert der individuellen Beschwer bemisst sich dann regelmäßig nach der durch die Wohngeldabrechnung ausgewiesenen Gesamtbelastung des Antragstellers. 2. Unvollständigkeiten der Jahresabrechnung, wie etwa fehlende Gesamteinnahmen und fehlende Angaben zum Stand der Gemeinschaftskonten, führen im Anfechtungsverfahren in der Regel nicht dazu, die Jahresabrechnung deswegen für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 23 Abs. 4 § 28 Abs. 3 § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.