BayObLG - Beschluss vom 06.03.2003
2Z BR 15/03
Normen:
FGG § 20a ; WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 645
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 19204/02
AG München - UR II 582/02 WEG,

Beschwerde: Berechnung des Werts der Beschwer

BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 15/03

DRsp Nr. 2003/6383

Beschwerde: Berechnung des Werts der Beschwer

»Ist der Beschwerdeführer in der Hauptsache mit nicht mehr als 750 EUR beschwert, so ist die Beschwerde auch dann unzulässig, wenn die Kostenbelastung des Beschwerdeführers mehr als 750 EUR beträgt.«

Normenkette:

FGG § 20a ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 29.4.2002 wurden die Jahresabrechnung 2001 genehmigt und der Hausverwaltung Entlastung erteilt.

Diesen Eigentümerbeschluss hat der Antragsteller hinsichtlich der ihn betreffenden Einzelabrechnungen sowie hinsichtlich der Entlastung der Hausverwaltung angefochten. Mit Beschluss vom 7.10.2002 hat das Amtsgericht den angefochtenen Eigentümerbeschluss hinsichtlich der Entlastung der Hausverwaltung für ungültig erklärt und den Anfechtungsantrag im Übrigen abgewiesen. Von den Gerichtskosten hat es dem Antragsteller 3/4, den Antragsgegnern 1/4 auferlegt und den Antragsteller ferner verpflichtet, den Antragsgegnern 3/4 ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. Den Geschäftswert hat das Amtsgericht auf 10000 EUR festgesetzt.