BayObLG - Beschluß vom 24.10.1995
2Z BR 82/95
Normen:
FGG § 14 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2, §§ 567, 568 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 504
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2410/95
AG Augsburg 3 UR II 91/91 ,

Beschwerde im Verfahren über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

BayObLG, Beschluß vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 82/95

DRsp Nr. 1996/28554

Beschwerde im Verfahren über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

»1. Im Verfahren über die Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft. 2. Zu den Voraussetzungen einer "außerordentlichen Beschwerde" in Fällen, in denen ein Rechtsmittel grundsätzlich unstatthaft ist.«

Normenkette:

FGG § 14 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2, §§ 567, 568 ;

Gründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Jene beantragten beim Amtsgericht, einen Beschluß der Eigentümerversammlung vom 23.8.1991 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht bewilligte den Antragstellern mit Beschluß vom 3.2.1992 Prozeßkostenhilfe und ordnete ihnen durch späteren ergänzenden Beschluß ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten als Vertreter bei. Später nahmen die Antragsteller den Anfechtungsantrag zurück. Das Amtsgericht erlegte den Antragsgegnern die Gerichtskosten auf.