Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Jene beantragten beim Amtsgericht, einen Beschluß der Eigentümerversammlung vom 23.8.1991 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht bewilligte den Antragstellern mit Beschluß vom 3.2.1992 Prozeßkostenhilfe und ordnete ihnen durch späteren ergänzenden Beschluß ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten als Vertreter bei. Später nahmen die Antragsteller den Anfechtungsantrag zurück. Das Amtsgericht erlegte den Antragsgegnern die Gerichtskosten auf.
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