BayObLG - Beschluß vom 18.04.1996
2Z BR 26/96
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 505
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 4559/94
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen II 240/93

Beschwerdewert bei Antrag auf Ungültigerklärung einer Verwalterbestellung

BayObLG, Beschluß vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 26/96

DRsp Nr. 1996/28627

Beschwerdewert bei Antrag auf Ungültigerklärung einer Verwalterbestellung

»Maßgebend für den Beschwerdewert eines Antrags auf Ungültigerklärung. eines Eigentümerbeschlusses über die Verwalterbestellung ist grundsätzlich, welche Vergütung der Anfechtende aufgrund dieses Beschlusses an den Verwalter zu zahlen hätte.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Eigentümerversammlung vom 20.9.1993 faßten die Wohnungseigentümer folgende Beschlüsse.

Tagesordnungspunkt (TOP) 2:

Gegen die Anwesenheit von Frau P. von der M. Verwaltungsgesellschaft... werden keine Einwände erhoben.

TOP 3:

Die Eigentümergemeinschaft... bestellt die Firma T. rückwirkend für den Zeitraum vom 1.1. 1993 bis zum heutigen Versammlungstag zum Verwalter und genehmigt hiermit ausdrücklich deren bisherige Verwaltertätigkeit.

TOP 4:

Die Eigentümergemeinschaft... bestellt die Firma T. ab dem 20.9.1993 bis zum 31.12.1993 zum Verwalter.

TOP 5:

Die Eigentümer bestellen die M. Verwaltungsgesellschaft ... ab dem 1.1. 1994 für die Dauer von zwei Jahren zum WEG -Verwalter. Das Verwalterentgelt beträgt für die gleiche Laufzeit 24, 00 DM pro Wohnung, 2, 50 DM pro Tiefgaragenstellplatz/Stellplatz und 3, 00 DM pro Hobbyraum monatlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

TOP 6: