BayObLG - Beschluss vom 31.07.2003
2Z BR 33/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; WEG § 24 Abs. 6 § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 22371/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 826/02

Beschwerdewert des Antrags auf Berichtigung des Protokolls einer Eigentümerversammlung durch Kommanditgesellschaft

BayObLG, Beschluss vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 33/03

DRsp Nr. 2003/11659

Beschwerdewert des Antrags auf Berichtigung des Protokolls einer Eigentümerversammlung durch Kommanditgesellschaft

»Zum Beschwerdewert, wenn eine Kommanditgesellschaft den abgewiesenen Antrag auf Berichtigung des Protokolls einer Eigentümerversammlung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts mit Rechtsmitteln weiterverfolgt.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; WEG § 24 Abs. 6 § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragstellerin als Bauträgerin errichtet worden ist. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin der Anlage.

Am 25.6.2002 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der u.a. darüber diskutiert und abgestimmt wurde, ob ein Gerichtsverfahren gegen die Antragstellerin wegen Baumängeln angestrengt werden sollte. In der Diskussion meldete sich auch die Wohnungseigentümerin B., die bei der Antragstellerin angestellt ist, zu Wort und plädierte dafür, zunächst in Vergleichsverhandlungen mit der Antragstellerin einzutreten. Das von der Antragsgegnerin und zwei Verwaltungsbeiräten unterzeichnete Versammlungsprotokoll enthält folgenden Satz: "Auf die Frage an Frau B., ob sie unter Druck stehen würde, erhielt Herr F. (Mitarbeiter der Antragsgegnerin) keine Antwort."