OLG Köln - Beschluß vom 29.04.1997
16 Wx 76/97
Normen:
WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 218
WuM 1997, 461

Bestandskraft unzulässiger, aber unangefochtener Mehrheitsbeschlüsse

OLG Köln, Beschluß vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 76/97

DRsp Nr. 1997/9467

Bestandskraft unzulässiger, aber unangefochtener Mehrheitsbeschlüsse

»1. Ein unter Mißachtung des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG nur mit Mehrheit, nicht einstimmig gefaßter Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Er wird, wenn er nicht rechtzeitig angefochten wird, bestandskräftig. Der Bestandskraft sind gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG nur solche Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer nicht zugänglich, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, auf deren Einhaltung nicht rechtswirksam verzichtet werden kann. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG beinhaltet keine den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums berührende, zwingene Regelung. 2. Die Errichtung eines Geräteschuppens auf einer einem Wohnungseigentümer zur gärtnerischen Nutzung überlassenen Gartenfläche stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22, 27, 29 FGG in förmlicher Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 550 ZPO) hat das Landgericht den Antrag der Antragsteller auf Beseitigung des von den Antragsgegnern errichteten Geräteschuppens zurückgewiesen.