BayObLG - Beschluß vom 25.09.1997
2Z BR 79/97
Normen:
WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 Satz 2, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 700
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 276/94
AG Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau, UR II 17/94 ,

Bestimmtheit des Antrags auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses - Keine Berichtigungsmöglichkeit nach Ablauf der Monatsfrist - Abdingbare Gemeinschaftsregelung zur Einstimmigkeit bei baulichen Veränderungen

BayObLG, Beschluß vom 25.09.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 79/97

DRsp Nr. 1997/9381

Bestimmtheit des Antrags auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses - Keine Berichtigungsmöglichkeit nach Ablauf der Monatsfrist - Abdingbare Gemeinschaftsregelung zur Einstimmigkeit bei baulichen Veränderungen

»1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags, einen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Nach Ablauf der Monatsfrist kann der Antrag nicht mehr "richtiggestellt" oder "berichtigt" werden.2. Eine Regelung der Gemeinschaftsordnung kann die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG in jedem Fall von der Zustimmung aller Wohnungseigentümer abhängig machen; diese Bestimmung ist abdingbar.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 Satz 2, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden Anlage; der weitere Beteiligte ist Verwalter. In der Versammlung vom 19.10.1993 beschlossen die Antragsgegner gegen die Stimme der Antragsteller zu Tagesordnungspunkt (TOP) 3, den Stellplatz Nr. 1 der Antragsgegner zu 1 zu verlegen und zwei neue Stellplätze für die Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 (alle verbunden jeweils mit einem Sondernutzungsrecht) zu schaffen. Anlaß für diesen Beschluß war ein Bescheid des Landratsamts vom 18.6.1993, der weitere Stellplätze forderte.