I. Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden Anlage; der weitere Beteiligte ist Verwalter. In der Versammlung vom 19.10.1993 beschlossen die Antragsgegner gegen die Stimme der Antragsteller zu Tagesordnungspunkt (TOP) 3, den Stellplatz Nr. 1 der Antragsgegner zu 1 zu verlegen und zwei neue Stellplätze für die Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 (alle verbunden jeweils mit einem Sondernutzungsrecht) zu schaffen. Anlaß für diesen Beschluß war ein Bescheid des Landratsamts vom 18.6.1993, der weitere Stellplätze forderte.
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