BayObLG - Beschluß vom 02.02.1995
2Z BR 134/94
Normen:
FGG § 21 ; WEG § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5362/92

Bestimmtheit eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluß vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 134/94

DRsp Nr. 1995/3348

Bestimmtheit eines Rechtsmittels

»Läßt sich aus dem Gesamtinhalt der innerhalb der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde eingereichten Beschwerdeschrift nicht zweifelsfrei feststellen, welche Entscheidung der Rechtsmittelführer anfechten will, ist das Rechtsmittel unzulässig.«

Normenkette:

FGG § 21 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der weitere Beteiligte ist der Verwalter.

Der Antragsteller hat am 14.2.1992 beantragt, die in der Eigentümerversammlung vom 14.1.1992 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 4 (Abstellen von Kinderwagen) und TOP 8 (Bevollmächtigung mehrerer Eigentümer zur Vergabe von Renovierungsarbeiten) gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 30.4.1992 die Anträge abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch Beschluß vom 7.11.1994 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 7.12.1994 hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde "gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7.11.1994 - 14 T 5362/92 (I UR II 25/92 AG Nürnberg) - zugestellt am 25.11.1994 -" eingelegt und folgende Anträge gestellt:

1.) Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.11.1994 wird aufgehoben.