I. Dem Antragsteller gehört die im 2. Obergeschoß gelegene Wohnung Nr. 3, den Antragsgegnern die im Erdgeschoß gelegene Wohnung Nr. 1 einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnanlage.
In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist bestimmt:
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