BayObLG vom 07.11.1991
BReg 2 Z 112/91
Normen:
BGB §§ 241 746 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 § 15 Abs. 1 § 43 Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 80

Bestimmtheit eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts an einer Grundstücksteilfläche

BayObLG, vom 07.11.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 112/91

DRsp Nr. 1993/3708

Bestimmtheit eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts an einer Grundstücksteilfläche

»1. Bei Einräumung eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts an einer Grundstücksteilfläche genügt für die Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung eine Skizze, in der die Grenzen der betroffenen Fläche so deutlich gekennzeichnet sind, daß im Streitfalle durch Vermessung die Grenzen in der Natur festgelegt werden können.2. Eine Benutzungsregelung für Gartenflächen wirkt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 746 BGB auch zugunsten eines Sondernachfolgers. Von der Eintragung in das Grundbuch hängt nach § 10 Abs. 2 WEG nur die Wirksamkeit gegen einen Sondernachfolger ab.3. Sind Wohnungseigentümer durch eine im Grundbuch eingetragene Gebrauchsregelung vom Mitgebrauch einer Gartenfläche ausgeschlossen, so sind sie an einem Verfahren nicht zu beteiligen, in dem es zwischen den übrigen Wohnungseigentümern um die Aufteilung des Sondernutzungsrechtes an dieser Gartenfläche unter sich geht.«

Normenkette:

BGB §§ 241 746 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 § 15 Abs. 1 § 43 Abs. 4 Nr. 1 ;

I. Dem Antragsteller gehört die im 2. Obergeschoß gelegene Wohnung Nr. 3, den Antragsgegnern die im Erdgeschoß gelegene Wohnung Nr. 1 einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnanlage.

In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist bestimmt: