Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalter der Antragsgegner ist. Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten zu 1 streiten seit Jahren darum, wer zur Sondernutzung eines Grundstücksstreifens jenseits des zum Haus der Antragsteller verlaufenden Wegs zwischen diesem und der Grundstücksgrenze berechtigt ist. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Beschluß des Senats vom 21.3.1996 (WuM 1996, 363) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat am 5.4.1995 den Antrag der Antragsteller abgewiesen, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen den Grundstücksstreifen jenseits des Weges zur Sondernutzung zuzuweisen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 17.5.1996 den abgeänderten Antrag der Antragsteller festzustellen, daß ihnen das Sondernutzungsrecht an dem Grundstücksstreifen zusteht, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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