BayObLG - Beschluss vom 10.07.2003
2Z BR 99/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 26 § 43 § 45 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 30
BayObLGZ 2003, 174
FGPrax 2003, 217
NZM 2003, 815
NZM 2003, 960
OLGReport-BayObLG 2003, 423
ZMR 2003, 763
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 22.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 142/00
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 UR 59/98

Beteiligung des entlasteten Verwalters am Verfahren über Anfechtung des Entlastungsbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 99/02

DRsp Nr. 2003/10880

Beteiligung des entlasteten Verwalters am Verfahren über Anfechtung des Entlastungsbeschlusses

»1. Wenn ein Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten wird, ist der entlastete Verwalter auch dann am Verfahren zu beteiligen, wenn zwischenzeitlich ein neuer Verwalter bestellt ist. Die Beteiligung am Verfahren kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden und erfordert keine Zurückverweisung des Verfahrens, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der frühere Verwalter aktiv an dem Verfahren in den Vorinstanzen beteiligt hätte.2. Wird ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses rechtskräftig abgewiesen, ist damit über seine Wirksamkeit entschieden und er kann auch nicht als nichtig angesehen werden (Bestätigung von BayObLGZ 1980, 30/36 f.).3. Ein Eigentümerbeschluss, durch den dem Verwalter Entlastung erteilt wird, entspricht grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Schleswig ZMR 2002, 382).«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 § 26 § 43 § 45 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Appartement-Hotelanlage. Die Anlage wird seit 1.1.1998 von der weiteren Beteiligten zu 1 verwaltet. Zuvor wurde sie von der weiteren Beteiligten zu 2 verwaltet.