BayObLG - Beschluss vom 20.06.2003
2Z BR 59/03
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 § 48 ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 398
ZMR 2003, 949
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 110/03
AG Nürnberg, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 245/02

Bezeichnung der Wohnungseigentümer im Beschluss - Errechnung des Beschwerdewerts

BayObLG, Beschluss vom 20.06.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 59/03

DRsp Nr. 2003/10894

Bezeichnung der Wohnungseigentümer im Beschluss - Errechnung des Beschwerdewerts

»1. Die Wohnungseigentümer sind in einem Beschluss namentlich und mit ihrer Anschrift zu bezeichnen, was auch durch Beifügung einer Eigentümerliste geschehen kann.2. Das Landgericht hat bei der Festsetzung des Beschwerdewerts das Interesse des Beschwerdeführers von Amts wegen zu ermitteln. Nimmt es hierzu Rückrechnungen aus einzelnen bei den Akten befindlichen Schriftstücken vor, ist den Beteiligten hierzu vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.3. Beantragt der Antragsteller den Beschluss über eine Jahresabrechnung hinsichtlich einer Position insgesamt für ungültig zu erklären, so kann bei der Geschäftswertfestsetzung nicht von einem Betrag ausgegangen werden, den der Antragsteller in der Begründung als Mindestbetrag für die Unrichtigkeit angegeben hat.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 § 48 ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.