BayObLG - Beschluß vom 18.01.1996
2Z BR 115/95
Normen:
WEG § 15 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)280c
NJWE-MietR 1996, 159
WE 1996, 474
WuM 1996, 488
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 104/92
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 63/91

Der Beschaffenheit der Gemeinschaftseinrichtung und dem billigen Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Gebrauchsregelungen

BayObLG, Beschluß vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 115/95

DRsp Nr. 1996/28655

Der Beschaffenheit der Gemeinschaftseinrichtung und dem billigen Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Gebrauchsregelungen

»Ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer, daß ein vorhandener Müllschlucker zu schließen ist, enthält keine der Beschaffenheit der Gemeinschaftseinrichtung und dem billigen Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Gebrauchsregelung, wenn er allein mit der durch öffentlichrechtliche Vorschriften geforderten Mülltrennung begründet ist.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer sechsstöckigen Wohnanlage mit insgesamt 54 Wohnungen in der Stadt A. Der Antragsteller hat seine Wohnung von den früheren Antragstellern geerbt.