BayObLG - Beschluß vom 22.06.1995
2Z BR 40/95
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1995, 1117
NJW-RR 1995, 1228
WuM 1995, 676
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 899/95
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 94/94

Duldung der Nutzung einer Wohnung durch eine Prostituierte durch die übrigen Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 40/95

DRsp Nr. 1995/5950

Duldung der Nutzung einer Wohnung durch eine Prostituierte durch die übrigen Wohnungseigentümer

»Überläßt ein Wohnungseigentümer seine Wohnung einer Prostituierten, die ihre Dienste in Zeitungsanzeigen unter Angabe der vollen Anschrift anbietet, brauchen die übrigen Wohnungseigentümer diese Nutzung der Wohnung nicht zu dulden.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die vom Antragsgegner verwaltet wird. Der Antragsteller hat seine im Erdgeschoß gelegene Wohnung vermietet; die Mieterin übt in der Wohnung die. Prostitution aus. Sie wirbt dafür unter Angabe ihrer vollen Anschrift in Zeitungsanzeigen.

§ 2 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet wie folgt:

Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung ist der Wohnungseigentümer nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters berechtigt. Der Verwalter kann nur aus einem wichtigen Grunde die Einwilligung verweigern oder von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer oder der Hausbewohner mit sich bringt oder befürchten läßt.