I. Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die vom Antragsgegner verwaltet wird. Der Antragsteller hat seine im Erdgeschoß gelegene Wohnung vermietet; die Mieterin übt in der Wohnung die. Prostitution aus. Sie wirbt dafür unter Angabe ihrer vollen Anschrift in Zeitungsanzeigen.
§
Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung ist der Wohnungseigentümer nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters berechtigt. Der Verwalter kann nur aus einem wichtigen Grunde die Einwilligung verweigern oder von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer oder der Hausbewohner mit sich bringt oder befürchten läßt.
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