BayObLG - Beschluss vom 23.10.1992
2Z BR 87/92
Normen:
WEG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 707
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 24452/91
AG München UR II 653/91 ,

Durch Eigentümerbeschluss getroffene Gebrauchsregelung für gemeinschaftliches Eigentum

BayObLG, Beschluss vom 23.10.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 87/92

DRsp Nr. 1993/1446

Durch Eigentümerbeschluss getroffene Gebrauchsregelung für gemeinschaftliches Eigentum

»Eine nach § 15 Abs. 2 WEG durch Eigentümerbeschluß getroffene Gebrauchsregelung für gemeinschaftliches Eigentum (hier: Belüftungsregelung für den Waschkeller, den Heizungsraum, die übrigen Kellerräume und das Trppenhaus) ist inhaltlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Regelung die Pflichten aus § 14 Nr. 1 WEG zur gegenseitigen Rücksichtnahme konkretisiert.

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 10.7.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5, dass die Waschmaschine und der Wäschetrockner zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr früh nicht benutzt werden dürfen.

Zu TOP 10 fassten sie den Beschluss: