BayObLG - Beschluß vom 09.10.1997
2Z BR 84/97
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 231
NZM 1998, 161
WuM 1997, 700
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen T 202/96
AG Viechtach UR II 24/96 ,

Eigentümerbeschluß über Einleitung eines Rechtsstreits gegen Wohnungseigentümer - Ausschluß des Betroffenen vom Stimmrecht auch bei Erstreckung der Klage auf Dritten

BayObLG, Beschluß vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 84/97

DRsp Nr. 1997/9382

Eigentümerbeschluß über Einleitung eines Rechtsstreits gegen Wohnungseigentümer - Ausschluß des Betroffenen vom Stimmrecht auch bei Erstreckung der Klage auf Dritten

»1. Wird ein Eigentümerbeschluß angefochten, durch den die Einleitung eines Rechtsstreits gegen einen Wohnungseigentümer beschlossen wurde, sind die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsstreits grundsätzlich nicht zu prüfen.2. Beschließen die Wohnungseigentümer, einen Rechtsstreit gegen einen Wohnungseigentümer und einen Dritten einzuleiten, die wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen werden sollen, weil sie die Wohnanlage errichtet haben, dann ist der Wohnungseigentümer vom Stimmrecht auch insoweit ausgeschlossen, als der Dritte verklagt werden soll.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage.