Einsichtnahme der Wohnungseigentümer in die mit der Gesamtabrechnung erstellten Einzelabrechnungen der übrigen Eigentümer
OLG Köln, Beschluß vom 04.06.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 87/97
DRsp Nr. 1997/9470
Einsichtnahme der Wohnungseigentümer in die mit der Gesamtabrechnung erstellten Einzelabrechnungen der übrigen Eigentümer
»Vor der Genehmigung der Jahresgesamtabrechnung der Wohnungseigentumsanlage und der Einzelabrechnungen aller betroffenen Eigentümer muß jeder stimmberechtigte Eigentümer die Möglichkeit der sachgerechten Vorprüfung aller Gegenstände der anstehenden Beschlußfassung haben. Es muß ihm deshalb ausreichend Gelegenheit gegeben werden, auch alle Einzelabrechnungen der übrigen Miteigentümer in zumutbarer Weise zu überprüfen. Dem genügt es nicht, wenn nur Gelegenheit besteht, die Abrechnungen im Verwalterbüro einzusehen oder wenn ein Ordner mit diesen Abrechnungen lediglich während der Versammlung auf dem Tisch vor dem Versammlungsleiter ausliegt.«
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde (§§ 45 Abs. 1WEG, 27, 29 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß läßt Rechtsfehler im Sinne der §§ 27 Abs. 1FGG, 550 ZPO nicht erkennen.
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