BayObLG - Beschluß vom 02.04.1997
2Z BR 36/97
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 22
BayObLGZ 1997, 139
DNotZ 1997, 970
DRsp I(152)293a
NJW-RR 1997, 1305
WuM 1997, 285
ZMR 1997, 369
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 3478/96
AG Erding,

Eintragungsfähige Sperrklausel zugunsten des teilenden Alleineigentümers in Gemeinschaftsordnung einer Wohnanlage

BayObLG, Beschluß vom 02.04.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 36/97

DRsp Nr. 1997/3563

Eintragungsfähige Sperrklausel zugunsten des teilenden Alleineigentümers in Gemeinschaftsordnung einer Wohnanlage

»Die von dem teilenden Alleineigentümern getroffene Regelung in der Gemeinschaftsordnung einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnanlage, daß für das Stimmrecht die unterschiedliche Größe der Miteigentumsanteile maßgebend ist, gegen seine Stimme aber ein Eigentümerbeschluß nicht gefaßt werden kann, solange ihm auch nur eine Wohnung gehört, kann in das Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragen werden.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte hat zu notarieller Urkunde vom 28.10.1996 an seinem Grundstück durch Teilung Wohnungseigentum begründet. Nach der Teilungserklärung sollen drei Wohnungs- und Teileigentumsrechte mit unterschiedlich großen Miteigentumsanteilen von 50/100, 40/100 und 10/100 entstehen; zum Inhalt des Sondereigentums soll eine Bestimmung werden, daß sich das Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile richtet; solange der Beteiligte Eigentümer oder Miteigentümer auch nur eines Wohnungs- und Teileigentums ist, soll aber gegen seine Stimme kein Eigentümerbeschluß gefaßt werden können.