I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Zu den Wohnungen Nr. 1, 6 und 16 gehören die jeweils mit derselben Nummer bezeichneten Keller. Zu notarieller Urkunde vom 4.10.1996 änderten die Beteiligten die Teilungserklärung vom 26.6.1996 dahin ab, daß sie das Sondereigentum an den Kellern Nr. 1, 6 und 16 aufhoben; diese Keller sollen gemeinschaftliches Eigentum werden.
Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 28.1.1997 den Eintragungsantrag beanstandet und unter anderem die Vorlage eines amtlich berichtigten Aufteilungsplans für das Kellergeschoß verlangt. Die Erinnerung/Beschwerde dagegen hat das Landgericht durch Beschluß vom 12.8.1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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