BayObLG - Beschluß vom 09.12.1997
2Z BR 157/97
Normen:
WEG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 69
DNotZ 1999, 208
Rpfleger 1998, 194
WuM 1998, 111
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10240/97
AG München,

Entbehrlichkeit des Aufteilungsplanes bei Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum - Kellerraum

BayObLG, Beschluß vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 157/97

DRsp Nr. 1998/1573

Entbehrlichkeit des Aufteilungsplanes bei Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum - Kellerraum

»Wird an einem im Grundbuch als Sondereigentum ausgewiesenen Raum (hier: Keller) das Sondereigentum aufgehoben und an dem Raum gemeinschaftliches Eigentum begründet, so ist zur Eintragung der Änderung im Grundbuch ein berichtigter amtlicher Aufteilungsplan dann ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der betroffene Raum auch ohne einen solchen in der Eintragungsbewilligung eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet werden kann.«

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Zu den Wohnungen Nr. 1, 6 und 16 gehören die jeweils mit derselben Nummer bezeichneten Keller. Zu notarieller Urkunde vom 4.10.1996 änderten die Beteiligten die Teilungserklärung vom 26.6.1996 dahin ab, daß sie das Sondereigentum an den Kellern Nr. 1, 6 und 16 aufhoben; diese Keller sollen gemeinschaftliches Eigentum werden.

Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 28.1.1997 den Eintragungsantrag beanstandet und unter anderem die Vorlage eines amtlich berichtigten Aufteilungsplans für das Kellergeschoß verlangt. Die Erinnerung/Beschwerde dagegen hat das Landgericht durch Beschluß vom 12.8.1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.