Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG,
Die Entscheidung des Landgerichts über den angefochtenen Beschluß der Wohnungseigentümer vom 29. August 1995 zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beschluß ist nicht fehlerhaft und entspricht den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG.
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