BayObLG - Beschluss vom 20.11.2003
2Z BR 134/03
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 2 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 143
WuM 2004, 170
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18491/02
AG München, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 492/02

Errichtung eines Gartenhäuschens auf einer Sondernutzungsfläche als bauliche Veränderung

BayObLG, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 134/03

DRsp Nr. 2004/2324

Errichtung eines Gartenhäuschens auf einer Sondernutzungsfläche als bauliche Veränderung

»1. Ein auf der Sondernutzungsfläche des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartens errichtetes Gartenhäuschen stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die in der Regel mehr stört, als bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbar ist, und die deshalb der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf. 2. Die Errichtung eines Gartenhäuschens auf der zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche ist mit einer Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung unvereinbar, nach der der Garten nur als Ziergarten genutzt werden darf.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 2 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin war zusammen mit ihrem Ehemann, der am 28.7.2003 verstorben und von ihr allein beerbt worden ist, Eigentümerin einer Eigentumswohnung. Nunmehr ist sie deren Alleineigentümerin. Die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage. Die Erdgeschosswohnung Nr. 8 gehört derzeit den Antragsgegnern. Die Wohnung der Antragstellerin liegt im Obergeschoss.