I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage mit 36 Wohnungen, 11 gewerblichen Einheiten, einer Sauna und einer Tiefgarage mit 52 Abstellplätzen. Den beiden Antragsgegnern gehört eine Wohnung im obersten Stockwerk eines Terrassenhauses. Auf der zu ihrer Wohnung gehörenden, in die Dachfläche eingeschnittenen Terrasse errichteten sie eine Pergola.
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