BayObLG - Beschluss vom 10.04.2003
2Z BR 133/02
Normen:
WEG § 10 Abs. 4 § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 209
ZMR 2003, 758
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1380/02
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen II 39/01

Folgen der rechtskräftigen Abweisung eines Antrags auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 133/02

DRsp Nr. 2003/7853

Folgen der rechtskräftigen Abweisung eines Antrags auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses

»Wird ein Antrag, einen Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären, rechtskräftig abgewiesen, kann sich ein Wohnungseigentümer, der durch den Eigentümerbeschluss zur Beseitigung einer Pergola verpflichtet wurde, gegenüber dem Beseitigungsverlangen der übrigen Eigentümer nicht darauf berufen, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich inzwischen geändert und bei anderen Wohnungseigentümern werde die Anbringung von Markisen und Katzennetzen geduldet.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 4 § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage mit 36 Wohnungen, 11 gewerblichen Einheiten, einer Sauna und einer Tiefgarage mit 52 Abstellplätzen. Den beiden Antragsgegnern gehört eine Wohnung im obersten Stockwerk eines Terrassenhauses. Auf der zu ihrer Wohnung gehörenden, in die Dachfläche eingeschnittenen Terrasse errichteten sie eine Pergola.