BayObLG - Beschluß vom 20.11.1997
2Z BR 122/97
Normen:
BGB §§ 249, 276 ; WEG § 27, § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 519
NZM 1998, 240
WuM 1998, 121
WuM 1998, 182
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4962/96
AG Augsburg 3 UR II 141/95 ,

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Verwalters einer Wohnanlage gegen früheren Verwalter - Ersatz von Rechtsanwaltkosten aus positiver Forderungsverletzung des Verwaltervertrages

BayObLG, Beschluß vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 122/97

DRsp Nr. 1998/1579

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Verwalters einer Wohnanlage gegen früheren Verwalter - Ersatz von Rechtsanwaltkosten aus positiver Forderungsverletzung des Verwaltervertrages

»1. Der jetzige Verwalter ist befugt, Schadensersatz gegen den früheren Verwalter in gewillkürter Verfahrensstandschaft geltend zu machen, wenn er dazu von den Wohnungseigentümern ermächtigt ist. Das notwendige eigene schutzwürdige Interesse folgt aus der Pflicht des Verwalters, den Eigentümerbeschluß, Schadensersatz von dem früheren Verwalter zu verlangen, auszuführen.2. Hat das Landgericht den Antrag als unzulässig abgewiesen, kann das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst entscheiden, wenn die Entscheidung des Amtsgerichts hinreichende Feststellungen zum Sachverhalt enthält und weitere tatsächliche Feststellungen nach Sachlage nicht in Betracht kommen.3. Der Verwalter ist den Wohnungseigentümern gegenüber unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung zum Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten verpflichtet, wenn er den Verwaltervertrag verletzt hat und die Einschaltung des Rechtsanwalts zur Schadensabwendung oder Schadensbeseitigung vernünftig und zweckmäßig war.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 276 ; WEG § 27, § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist der jetzige, der Antragsgegner der frühere Verwalter einer Wohnanlage.