BayObLG - Beschluß vom 16.10.1997
2Z BR 106/97
Normen:
WEG § 5 Abs. 1, § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 181
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1933/97
AG Dachau 4 UR II 31/96 ,

Gemeinschaftseigentum an abgehängter Dachraumdecke - Ansprüche des Wohnungseigentümers aus Geschäftsführung ohne Auftrag

BayObLG, Beschluß vom 16.10.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 106/97

DRsp Nr. 1998/1189

Gemeinschaftseigentum an abgehängter Dachraumdecke - Ansprüche des Wohnungseigentümers aus Geschäftsführung ohne Auftrag

»1. Eine abgehängte Decke, die das Sondereigentum an einer Wohnung von dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachraum abgrenzt, steht im gemeinschaftlichen Eigentum. Sie dient nicht nur dem Eigentümer dieser Wohnung, grenzt vielmehr diese gegenüber dem Dachraum ab und stellt damit die Abgeschlossenheit der Wohnung her.2. Die Regelung des § 21 Abs. 2 WEG schließt Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1, § 21 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden größeren Wohnanlage.

Der Antragstellerin gehört eine Wohnung, die im Obergeschoß eines zweigeschossigen Hauses liegt. Die Wohnung wird gegenüber dem Dachraum durch eine abgehängte, an den Dachsprossen befestigte Decke abgegrenzt. Die Decke ist nicht begehbar, der im Gemeinschaftseigentum stehende, oberhalb der abgehängten Decke befindliche Dachraum ist nicht nutzbar. Die Decke war nach Auffassung der Antragstellerin reparaturbedürftig; im Jahr 1995 ließ die Antragstellerin die Decke durch die Firma... für 27019,40 DM sanieren.

In § 4 Gemeinschaftsordnung (GO) ist bestimmt: