I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden größeren Wohnanlage.
Der Antragstellerin gehört eine Wohnung, die im Obergeschoß eines zweigeschossigen Hauses liegt. Die Wohnung wird gegenüber dem Dachraum durch eine abgehängte, an den Dachsprossen befestigte Decke abgegrenzt. Die Decke ist nicht begehbar, der im Gemeinschaftseigentum stehende, oberhalb der abgehängten Decke befindliche Dachraum ist nicht nutzbar. Die Decke war nach Auffassung der Antragstellerin reparaturbedürftig; im Jahr 1995 ließ die Antragstellerin die Decke durch die Firma... für 27019,40 DM sanieren.
In §
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|