BayObLG - Beschluß vom 26.02.1997
3Z BR 268/96
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 420
WuM 1997, 400
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 206/93
AG Ebersberg 2 UR II 5/92 ,

Geschäftswert bei Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen über Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan und bei Anträgen wegen Nichtaufnahme von Tagesordnungspunkten für die Wohnungseigentümerversammlung

BayObLG, Beschluß vom 26.02.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 268/96

DRsp Nr. 1997/4049

Geschäftswert bei Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen über Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan und bei Anträgen wegen Nichtaufnahme von Tagesordnungspunkten für die Wohnungseigentümerversammlung

»Zum Geschäftswert der Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen über Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan sowie für Anträge wegen Nichtaufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung einer Wohnungseigentümerversammlung.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I. 1. Antragsteller und Antragsgegner zu 1) sind bzw. waren Miteigentümer einer Tiefgarageneigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Verwalterin.