I. Die Antragstellerin hat die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 4.11.1996 zurückgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erscheint es bei dieser Sachlage angemessen, ihr gemäß § 47 WEG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (BayObLG WE 1993, 285; 1995, 250).
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