OLG Celle - Beschluss vom 10.05.2000
4 W 92/00
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 250
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 17 T 2369/99
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 71 II 342/99

Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen

OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 4 W 92/00

DRsp Nr. 2004/8073

Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen

Ein Wohnungseigentümer ist durch einen Beschluss in der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht in voller Höhe, sondern nur anteilmäßig entsprechend seinen Miteigentumsanteilen beschwert.

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 WEG unzulässig, da der Wert der Beschwer für den Beschwerdeführer, der nicht identisch ist mit dem Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216 Bärmann/Rick/Merle, WEG, 8. Aufl. § 45, Rdnr. 27, 28), 1.500 DM nicht erreicht.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 28. September 1999, in der unter TOP 10.1 folgender Beschluss gefasst wurde:

"Die anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten der Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren - 71 II 352/98 - werden diesen in Höhe von 6.513,40 DM von der kleinen Eigentümergemeinschaft ##### erstattet und der Instandhaltungsrücklage entnommen."

Der Antragsteller ist der Ansicht, die von Rechtsanwalt ##### vertretenen Wohnungseigentümer seien nicht bevollmächtigt gewesen, einen den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Anspruch allein geltend zu machen. Es sei auch unzulässig, Anwaltskosten aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen.