BayObLG - Beschluß vom 19.06.1997
2Z BR 71/97
Normen:
WEG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 1998, 377
WuM 1997, 461
Vorinstanzen:
LG Bayreuth,
AG Bayreuth,

Grundrisse, Schnitte und Ansichten als Gegenstand der Bauzeichnung

BayObLG, Beschluß vom 19.06.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 71/97

DRsp Nr. 1997/6451

Grundrisse, Schnitte und Ansichten als Gegenstand der Bauzeichnung

»Die Bauzeichnung muß alle Gebäudeteile erfassen. In der Regel sind Grundrisse, Schnitte und Ansichten vorzulegen.«

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligte ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 10.9.1996 teilte sie das Grundstück in Wohnungseigentum auf. Das Grundstück ist gemäß der Bezeichnung in der Teilungserklärung mit Haupt- und Rückgebäude bebaut. Nach der Teilungserklärung wurden jeweils unter Bezugnahme auf den Aufteilungsplan unter anderem ein Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoß des Hauptgebäudes, bestehend aus drei Zimmern, Dachboden u.a., sowie ein Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß des Rückgebäudes, bestehend aus zwei Zimmern ... samt darüber befindlichem Dachboden.