OLG Köln - Beschluß vom 21.05.1997
16 WX 129/97
Normen:
WEG §§ 16, 28 ;

Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Veräußerers

OLG Köln, Beschluß vom 21.05.1997 - Aktenzeichen 16 WX 129/97

DRsp Nr. 1997/9476

Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Veräußerers

»Der Erwerber von Wohneigentum haftet grundsätzlich nicht Wohngeldrückstände seines Rechtsvorgängers. Werden solche Rückstände allerdings in die Jahresabrechnung zu seinen Lasten eingestellt und werden diese Jahresabrechnung und die auf ihr beruhenden Einzelabrechnungen (- mit einem entsprechenden Nachforderungsbetrag zu Lasten des Erwerbers -) in der Eigentümerversammlung beschlossen und wird ein solcher Beschluß mangels Anfechtung bestandskräftig, so bildet er nunmehr eine Rechtsgrundlage für die Zahlungsverpflichtung des Erwerbers.«

Normenkette:

WEG §§ 16, 28 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Der Antrag ist zulässig.