BayObLG - Beschluß vom 27.03.1997
2Z BR 11/97
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 2, § 43 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)306c-d
WuM 1997, 398
ZMR 1997, 325
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Schwabach,

Kein Anerkenntnis durch Verwalter einer Wohnanlage - Erledigung dringender Maßnahmen

BayObLG, Beschluß vom 27.03.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 11/97

DRsp Nr. 1997/3573

Kein Anerkenntnis durch Verwalter einer Wohnanlage - Erledigung dringender Maßnahmen

»1. § 27 Abs. 2 WEG enthält keine Befugnis des Verwalters, im Namen der Wohnungseigentümer Ansprüche anzuerkennen. 2. Dringende Fälle im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG sind solche, die wegen ihrer Eilbedürftigkeit eine vorherige Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung nicht zulassen.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 2, § 43 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin macht als Verwalterin in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer einer Wohnanlage gegen den Antragsgegner Wohngeldforderungen für die Jahre 1992 bis 1994 geltend.

Der Antragsgegner hat dagegen u.a. den Einwand der Aufrechnung erhoben. Er trägt insoweit vor, er habe nach dem Erwerb seiner Teileigentumseinheiten, die er als Praxis und Tagesklinik nutze, umfangreiche Umbauarbeiten durchgeführt. Zu diesen Arbeiten hätten auch die Erneuerung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Aluminiumfassade und der Fensterrahmen gehört; beides sei völlig verrottet gewesen. Aufgrund der Renovierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum stünde ihm ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 36.896,95 DM zu.