I. Die Antragstellerin macht als Verwalterin in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer einer Wohnanlage gegen den Antragsgegner Wohngeldforderungen für die Jahre 1992 bis 1994 geltend.
Der Antragsgegner hat dagegen u.a. den Einwand der Aufrechnung erhoben. Er trägt insoweit vor, er habe nach dem Erwerb seiner Teileigentumseinheiten, die er als Praxis und Tagesklinik nutze, umfangreiche Umbauarbeiten durchgeführt. Zu diesen Arbeiten hätten auch die Erneuerung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Aluminiumfassade und der Fensterrahmen gehört; beides sei völlig verrottet gewesen. Aufgrund der Renovierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum stünde ihm ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 36.896,95 DM zu.
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