I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer etwa 350 Einheiten umfassenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Nach der Gemeinschaftsordnung bedarf jeder Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters, die nur aus wichtigem Grund versagt werden kann.
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