BayObLG - Beschluß vom 07.05.1997
2Z BR 135/96
Normen:
FGG § 20a; WEG § 12, § 26, § 47 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 25
BayObLGZ 1997, 148
FGPrax 1997, 176
MDR 1997, 727
NJW-RR 1998, 302
WuM 1997, 397
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6685/96
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 731/95

Keine Abänderung vorinstanzlicher Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde - Berücksichtigung der Erfolgsaussichten bei Kostenentscheidung - Wichtiger Grund gegen Wiederbestellung des Verwalters bei Interessenkonflikt aufgrund Maklertätigkeit

BayObLG, Beschluß vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 135/96

DRsp Nr. 1997/4768

Keine Abänderung vorinstanzlicher Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde - Berücksichtigung der Erfolgsaussichten bei Kostenentscheidung - Wichtiger Grund gegen Wiederbestellung des Verwalters bei Interessenkonflikt aufgrund Maklertätigkeit

»1. Nach Zurücknahme der Beschwerde kann das Beschwerdegericht nicht auch die Kostenentscheidung der Vorinstanz abändern (Aufgabe von BayObLGZ 1975, 284/286). Bei der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne weiteres beurteilt werden kann. 2. Bietet ein Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung einer Wohnung erforderlich ist, den Wohnungseigentumern seine Dienste als Immobilienmakler beim Verkauf an, so stellt der Interessenkonflikt zwischen der Verwalterstellung und der Maklertätigkeit grundsätzlich einen wichtigen Grund gegen die Wiederbestellung dieses Verwalters dar.«

Normenkette:

FGG § 20a; WEG § 12, § 26, § 47 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer etwa 350 Einheiten umfassenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Nach der Gemeinschaftsordnung bedarf jeder Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters, die nur aus wichtigem Grund versagt werden kann.