BayObLG - Beschluß vom 02.04.1997
2Z BR 14/97
Normen:
WEG § 23 Abs.4; ZPO §§ 263, 164 Nr. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 346
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9771/96
AG München UR II 29/96 ,

Keine Antragsänderung bei unwesentlicher Abweichung in der Beschwerdeinstanz - Unanfechtbarer Nichtbeschluß bei Ablehnung eines Beschlußantrages durch Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 02.04.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 14/97

DRsp Nr. 1997/4054

Keine Antragsänderung bei unwesentlicher Abweichung in der Beschwerdeinstanz - Unanfechtbarer Nichtbeschluß bei Ablehnung eines Beschlußantrages durch Wohnungseigentümer

»1. Verlangt ein Wohnungseigentümer, ihm die Verlegung einer Wasserleitung zu seiner Loggia zu gestatten, liegt keine Antragsänderung vor, wenn er in der Beschwerdeinstanz vorträgt, er benötige die Wasserleitung außer zur Bewässerung der Blumenkästen jetzt auch zur Bewässerung der Pflanztröge.2. Lehnen die Wohnungseigentümer einen Beschlußantrag eines Wohnungseigentümers ab, liegt in der Regel ein nicht anfechtbarer Nichtbeschluß vor.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs.4; ZPO §§ 263, 164 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Durch Beschluß vom 29.3.1990 lehnte das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers ab, die Antragsgegner zu verpflichten, die Installation je einer Kaltwasserleitung aus der Tiefgarage in die Loggien seiner zuletzt noch zwei Wohnungen zu genehmigen. Die sofortige Beschwerde hiergegen wurde am 8.2.1993 zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde am 23.3.1993 verworfen.