I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Durch Beschluß vom 29.3.1990 lehnte das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers ab, die Antragsgegner zu verpflichten, die Installation je einer Kaltwasserleitung aus der Tiefgarage in die Loggien seiner zuletzt noch zwei Wohnungen zu genehmigen. Die sofortige Beschwerde hiergegen wurde am 8.2.1993 zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde am 23.3.1993 verworfen.
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