I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft H.straße 100-106 in K.. Die Anlage umfaßt insgesamt 24 Wohnungen. Zu ihr gehören darüber hinaus 5 Garagen, die im Teileigentum stehen. Der vor den Garagen befindliche Vorplatz sowie die Zufahrt stehen im gemeinschaftlichen Eigentum und befinden sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand.
Nach § 5 der Gemeinschaftsordnung ist jeder Eigentümer verpflichtet,
"die seinem alleinigen Benutzungs- und Nutzungsrecht unterliegenden Grundstücksflächen ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen."
§ 17 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung hat folgenden Wortlaut:
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