BayObLG - Beschluss vom 30.04.2003
2Z BR 31/03
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1596/02
AG Altötting, - Vorinstanzaktenzeichen II 9/2001

Keine Gliechsetzung individueller Rechtsmittelbeschwer mit dem Geschäftswert des Rechtsmittelverfahrens

BayObLG, Beschluss vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 31/03

DRsp Nr. 2003/9012

Keine Gliechsetzung individueller Rechtsmittelbeschwer mit dem Geschäftswert des Rechtsmittelverfahrens

»Die individuelle Rechtsmittelbeschwer ist nicht gleichzusetzen mit dem Geschäftswert des Rechtsmittelverfahrens. Stets kommt es auf das vermögenswerte Interesse des Rechtsmittelführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung an. Wird ein Beschluss über die Jahresabrechnung angefochten, so bemisst sich die Beschwer des Rechtsmittelführers nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der nach seiner Ansicht richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Den Antragstellern gehört ein Tiefgaragenstellplatz; ihr Miteigentumsanteil beträgt 42,63/10000.

Die Wohnungseigentümer genehmigten in der Eigentümerversammlung vom 4.5.2001 die Jahresgesamtabrechnung 2000 (TOP 1) und die Einzelabrechnungen 2000 (TOP 2). Außerdem erteilten sie der Verwalterin Entlastung (TOP 3). Ferner fassten sie hinsichtlich der Balkonsanierung unter TOP 8.1 folgenden Beschluss:

Ein Balkon wird geöffnet. Ein neutraler Sachverständiger wird herbeigezogen. Dieser soll eine Ausschreibung fertigen, die an die Firmen versandt wird.