Das Rechtsmittel der Antragsgegner zu 2) und 3) ist zwar gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG,
I. Der Rechtsbeschwerde der Antragsgegner zu 2) und 3) ist der Erfolg versagt, denn die angefochtene Entscheidung beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die hin das angerufene Gericht die beanstandete Entscheidung allein überprüfen darf.
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