OLG Hamburg - Beschluss vom 06.12.2002
2 Wx 27/99
Normen:
FGG § 27 ; WEG § 3 ; WEG § 1 Abs. 6 ; WEG § 1 Abs. 1 ; WEG § 1 Abs. 3 ; WEG § 5 Abs. 4 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 22 ; WEG § 24 Abs. 6 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 181 ; BGB § 873 Abs. 2 ; BGB § 873 Abs. 1 ; BGB § 877 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 382
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 216/97

Keine Nutzung von Abstellraum und Garage zu Wohnzwecken

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.12.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 27/99

DRsp Nr. 2003/8885

Keine Nutzung von Abstellraum und Garage zu Wohnzwecken

»1. Aus einer Teilungserklärung, die einem Wohnungseigentümer bestimmte Räume als Sondereigentum zur Nutzung als Abstellraum und Garage zuweist, kann kein Recht abgeleitet werden, diese Räume zu Wohnzwecken zu nutzen. 2. Eine Änderung der Zweckbestimmung erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer«

Normenkette:

FGG § 27 ; WEG § 3 ; WEG § 1 Abs. 6 ; WEG § 1 Abs. 1 ; WEG § 1 Abs. 3 ; WEG § 5 Abs. 4 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 22 ; WEG § 24 Abs. 6 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 181 ; BGB § 873 Abs. 2 ; BGB § 873 Abs. 1 ; BGB § 877 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Antragsgegner zu 2) und 3) ist zwar gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27 FGG statthaft und zulässig, weil es form- und fristgerecht (§ 29 FGG) eingelegt worden ist. Aber es ist unbegründet (I.). Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist ebenfalls zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (II.).

I. Der Rechtsbeschwerde der Antragsgegner zu 2) und 3) ist der Erfolg versagt, denn die angefochtene Entscheidung beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die hin das angerufene Gericht die beanstandete Entscheidung allein überprüfen darf.